Aktuelles

Schadensersatz bei verspätetem Kita-Platz!

Eltern, denen ein Betreuungsplatz für ihr Kind nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte und die deshalb erst später als geplant wieder in den Beruf einsteigen konnten, haben einen grundsätzlichen Schadenserstzanspruch gegen die Kommune! Dies entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15). Hintergrund: Der BGH hat nun endgültig geklärt, dass der seit dem 01.08.2013 geltende Anspruch Unter-Dreijähriger auf einen Betreuungsplatz auch darauf gerichtet ist, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verwirklichen; dies hatte das Oberlandesgericht Dresden zuvor noch anders gesehen. Mit dem Urteil des BGH ist diese Frage nun aber zugunsten der Eltern entschieden worden: Sie haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser kann in Lohnausfall oder zusätzlichen Betreuungskosten bestehen, je nachdem, ob die Eltern länger als geplant zu Hause bleiben mussten oder ihr Kind auf eigene Kosten betreuen ließen. Stets kommt es aber darauf an, ob die Kommune ein Mitverschulden trifft. Dies konnte der BGH nicht klären, weshalb der BGH-Fall nun noch einmal vom Oberlandesgericht Dresden geprüft werden muss. Ausblick: In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob die Kommune die Verzögerung bei der Beschaffung des Kita-Platzes zumindest mitverschuldet hat. Hier können Sie kostenfrei prüfen lassen, ob für Sie ein Anspruch gegeben sein kann!